des Arbeitskreis Naturschutz e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Naturschutz e. V.“.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen mit der Nummer VR 50403
(früher: Amtsgericht in Eschweiler, Nummer VR 403) eingetragen.
Sitz des Vereins ist Stolberg/Rheinland.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Biotop- und Artenschutzes sowie der Volksbildung,
insbesondere auf dem Gebiet des Naturschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der
bedrohten Tier- und Pflanzenarten, die Durchführung von Tier-und pflanzenkundlichen
Vorträgen, Führungen und Exkursionen, durch Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der
Förderung der Kenntnisse über unsere heimischen Pflanzen und Tiere, Kaufen oder Pachten
schützenswerter Biotope, Entwickeln von Artenschutz-und Pflegeprogrammen, Verfassen
von Gutachten, die zur einstweiligen Sicherstellung bzw. zur Ausweisung von
Naturschutzgebieten (Naturdenkmalen) führen, Erstellen von Verbreitungskarten, Fort- und
Weiterbildung im Zusammenhang mit dem Biotop- und Artenschutz.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Finanzmittel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auftragsvergabe ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit zu beachten.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden.


Über die Aufnahme im Verein entscheidet allein der Vorstand.


Die Mitgliedschaft endet:
A) mit dem Tod des Mitglieds
B) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist jederzeit
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
C) durch Streichung von der Mitgliederliste
D) durch Ausschluss aus dem Verein


Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das
Mitglied die Zahlung des Beitrages verweigert. Dieser Vorstandsbeschluss ist endgültig. Die
Streichung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen oder eine ehrenrührige Handlung begangen hat. Dem
betroffenen Mitglied steht das Beschwerderecht bei der Hauptversammlung zu, deren
Beschluss endgültig ist.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme.
Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf
Rückzahlung der bis zum laufenden Geschäftsjahr geleisteten Beiträge oder auf das
Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele zu fördern und die Satzung
einzuhalten. Sie haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mit der Aufnahme in den
Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres
zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung in
der letzten Hauptversammlung vor dem betreffenden Kalenderjahr. Der Vorstand ist
berechtigt, den Beitrag befristet zu ermäßigen.


§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden nach § 36 und § 37 BGB
schriftlich mittels Brief oder E-Mail an die letzte bekannte Adresse der Vereinsmitglieder
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. Für die Wahrung der
Frist ist die Absendung der Einladung maßgeblich. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der
Zeit, des Ortes und der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung. Mindestens einmal
jährlich hat der Vorstandsvorsitzende die Vereinsmitglieder zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einzuladen.


Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
einem Stellvertreter geleitet.

Über die Beschlüsse und Anträge der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ausnahmen von der
einfachen Mehrheit sind nur aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Satzung
zulässig.

Auf der Jahreshauptversammlung hat ein Vorstandsmitglied einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten. Inhalt des Geschäftsberichtes muss die Rechnungslegung und der Prüfungsbericht
eines Rechnungsprüfers sein.

Die Teilnehmer an der Jahreshauptversammlung wählen einen Rechnungsprüfer, der nach
Prüfung der Vermögenslage des Vereins auf der Jahreshauptversammlung Bericht erstattet.

Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.


§ 9 Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstands. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand kann im Rahmen des § 30 BGB für einzelne Rechtsgeschäfte besondere
Vertreter bestellen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand wird durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit des
Vereins betroffen werden kann, bedürfen sie der Zustimmung des für den Verein
zuständigen Finanzamtes, die vor der Abstimmung einzuholen ist.

§ 11 Auflösung
Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist oder wenn
eine hierfür einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Zur
Beschlussfassung ist die Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
wird das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke (§55 Abs. 1 Nr. 4 AO)
übertragen zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Ziele und Zwecke der Satzung. Auch
nach Übergang auf den neuen Eigentümer soll das Vermögen zur Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden; der zum Vermögen gehörende
Grundbesitz soll nicht veräußert werden. Dies ich durch entsprechende Grundbucheiträge z
sichern.


§ 12 Datenschutz im Verein
(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und im Verein verarbeitet.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein
relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-mail-Adresse, Telefonnummer, ggfls.
Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden im Verein gespeichert und verarbeitet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und angemessene technische
und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden entsprechend Art. 6 der DSGVO
(Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) grundsätzlich nur in Übereinstimmung mit dem
satzungsgemäßen Vereinszweck, für die Verwaltung des Vereins, die Kommunikation
zwischen den Vereinsmitgliedern und gegebenenfalls zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge
(sofern eine Einziehungsermächtigung vorliegt) sowie im Rahmen der satzungsgemäßen
Buchführung durch den Verein verwendet und gespeichert, und wenn keine Anhaltspunkte
bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
oder Nutzung entgegensteht.

(4) Jedes Mitglied hat das grundsätzliche Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Art. 15 der DSGVO
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, gemäß
Art. 16 der DSGVO
c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Art. 17 der DSGVO
d) Einschränkung der Verarbeitung der zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Art. 18
der DSGVO
e) Aushändigung seiner personenbezogenen gespeicherten Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format sowie auf Übermittlung dieser Daten an einen
anderen Verantwortlichen (Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 der DSGVO
f) Widerspruch der Verarbeitung der zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Art. 21
der DSGVO.

(5) Personenbezogene Daten werden nur für den Zeitraum gespeichert und verarbeitet, der
für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und der satzungsgemäßen Ziele
(Speicherungszweck) erforderlich ist oder der durch geltende Gesetze vorgeschrieben ist.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine gesetzlich vorgeschriebene Speicherfrist ab,
werden die personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gelöscht.

(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein fort.


Die Gründungssatzung wurde erstellt am 01.07.1983
Die Satzung wurde zum ersten Mal geändert am 30.09.1983
Die Satzung wurde zum zweiten Mal geändert am 06.05.1988
Die Satzung wurde zum dritten Mal geändert am 12.02.1993

Stolberg den 11.01.2019

Der Vorstand

Daniel Lück, 1. Vorsitzender

Josef Bücken, Stellvertretender Vorsitzender

Rainer Weinberg, Schatzmeister

Rolf Fries, Schriftführer